Allgemeine Geschäftsbedingungen
Präambel:
FUTURETEC bringt zahlreiche laufende IT-Leistungen, die dauerhaft bzw. auf eine gewisse Zeit und nach Bedarf in Anspruch genommen werden.
1 Grundleistungen von FUTURETEC
1.1 FUTURETEC erbringt alle Leistungen in Bezug auf IT-Hardware und Software.
1.2 Die Leistungen können u.a. und nicht abschließend umfassen: Einrichtung, Aufbau und Verwaltung der IT-Infrastruktur oder Clouddienste mit Backup, VPN-Verbindung, Beratung und Hilfe bei Computer und Netzwerk vor Ort und per Telefon und ggf. auch Fernwartung, Beratungsleistungen (Consulting), Hardware, Software, Telefonie, Clouddienste, Netzwerktechnik, Datenschutzberatung, Schulungen.
1.3 Die konkreten Dienstleistungen besprechen der KUNDE und FUTURETEC nach dem jeweiligen Bedarf, wobei FUTURETEC mitteilt, falls sie eine Leistung nicht selbst durchführen kann.
1.4 FUTURETEC darf Unterauftragnehmer einschalten.
1.5 Die Leistungen werden innerhalb der Öffnungszeiten von FUTURETEC von Montag bis Freitag von 08:30 Uhr – 16:30 Uhr erbracht. FUTURETEC ist an Sonntagen und Feiertagen geschlossen.
2 Vergütung für Grundleistungen
2.1 Konzeptionsarbeiten / Projektleitung:
2.1.1 Der Stundensatz für Konzeptionsarbeiten und Projektleitung beträgt 135,00 EUR netto pro Stunde.
2.1.2 Konzeptionsarbeiten / Projektleitung fallen bei allen Projekten an, die eine Planung oder Strukturierung erfordern, insbesondere bei Arbeiten an der Infrastruktur.
2.2 Technikerarbeiten:
2.2.1 Der Stundensatz für die Dienstleistungen eines Technikers betragen 85,00 EUR netto pro Stunde (sog. 1st-Level Support). Für den 2nd-Level Support gilt ein Stundensatz von 105,00 EUR netto.
2.2.2 Werden Leistungen außerhalb von Öffnungszeiten nach Ziffer 1.5 erbracht, so erhöht sich der Stundensatz nach 2.2.1. um 50 %. Soweit Leistungen an Sonn- und Feiertagen erbracht werden, erhöht sich der Stundensatz nach 2.2.1. um 100 %.
2.3 Fahrtkosten:
2.3.1 Zusätzlich zu den o.g. Stundensätzen sind für An- und Rückfahrten 0,90 EUR/km netto zu bezahlen.
2.4 Fälligkeit:
2.4.1 Die Vergütungen nach diesem Vertrag werden mit ihrer Abrechnung durch FUTURETEC sofort fällig. Die Abrechnung kann durch FUTURETEC jederzeit erfolgen. FUTURETEC ist in jedem Fall berechtigt auch in bestimmten Zeitabständen, z.B. monatlich abzurechnen.
2.4.2 FUTURETEC ist berechtigt Vorschüsse auf die Leistungen nach diesem Vertrag zu berechnen.
2.4.3 Rechnungen sind innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungszugang zu bezahlen.
3 Pflichtverletzungen bei IT-Leistungen
3.1 Wird eine Serviceleistung, die als Dienstleistung zu qualifizieren ist, nicht vertragsgemäß erbracht, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer zu verlangen, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Die Neuerbringung kann auch mittels einer Umgehungslösung erbracht werden, soweit diese für den KUNDEN zumutbar ist. Die sonstigen Rechte des Auftraggebers, insbesondere auf Schadensersatz und Kündigung, bleiben hiervon unberührt.
3.2 Bei werkvertraglichen Serviceleistungen hat FUTURETEC gemeldete Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer vom KUNDEN gesetzten angemessenen Frist nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung zu beheben. Nacherfüllung kann auch durch die Zurverfügungstellung einer Umgehungslösung erfolgen, soweit und solange dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
3.3 Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht bzw. nicht auf eine Leistung der FUTURETEC zurückzuführen ist, ist FUTURETEC berechtigt, den mit der Analyse und sonstiger Bearbeitung entstandenen Aufwand entsprechend der Preise nach Ziffer 3 zu berechnen.
4 Datensicherung
4.1 Der KUNDE ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von FUTURETEC verschuldeten Datenverlust, haftet FUTURETEC deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den durch den Kunden zu erstellenden Sicherungskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären.
5 Haftungsbeschränkung
5.1 FUTURETEC haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ferner haftet FUTURETEC für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Sie als Kunde regelmäßig vertrauen. Im letztgenannten Fall haften wir jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
6 Verjährung
6.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus diesem Vertrag beträgt grundsätzlich 24 Monate, jeweils ab der jeweiligen Abnahme der Serviceleistung bzw. soweit eine solche nicht vereinbart ist, ab Erklärung der Betriebsbereitschaft durch FUTURETEC. Spätestens beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres in dem die Leistung erbracht wurde. Abweichend davon verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
6.2 Ausgenommen von 6.1. sind von FUTURETEC zurechenbare schuldhaft verursachte Schäden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden bzw. Arglist.
7 Rechtswahl
7.1 Es gilt deutsches Recht. In seinem Anwendungsbereich gilt das UN-Kaufrecht (CISG).
8 Gerichtsstand
8.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der FUTURETEC in 83024 Rosenheim.
9 Kein Arbeitsverhältnis
9.1 Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis, insbesondere hat KUNDE kein Weisungsrecht gem. § 106 GewO gegen FUTURETEC.
10 Salvatorische Klausel
10.1 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle einer solchen Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, derjenigen der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.